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   OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22 (https://dejure.org/2023,32695)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.11.2023 - 2 KN 1/22 (https://dejure.org/2023,32695)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. November 2023 - 2 KN 1/22 (https://dejure.org/2023,32695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Begrenzung der Besoldung der weiteren Stadträtinnen und Stadträte in Kiel und Lübeck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsgebot; Begründungspflicht; Beigeordnete; Besoldung; Stadträte; Ungleichbehandlung; Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch die Begrenzung der Besoldung der weiteren Stadträtinnen und Stadträte in Kiel und Lübeck auf die Besoldungsgruppe B 4

  • rechtsportal.de

    Abstandsgebot; Begründungspflicht; Beigeordnete; Besoldung; Stadträte; Ungleichbehandlung; Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch die Begrenzung der Besoldung der weiteren Stadträtinnen und Stadträte in Kiel und Lübeck auf die Besoldungsgruppe B 4

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 75 ff. und vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 34).

    Die Kontrolle des Abstandsgebots als systeminterner Vergleich kann innerhalb der Beamtenschaft dabei insbesondere anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O., Rn. 80).

    Die Beamtenalimentation ist gestuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O. Rn. 75) und richtet sich nach dem Inhalt des dem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -?, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 C 14/21 -, juris Rn. 20).

    Die Zulässigkeit einer (fehlenden) Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -?, juris Rn. 81 ff.).

    Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetz- Verordnungsgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 81 ff.).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Diesen Kriterien muss der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 145 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 93; Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - juris Rn. 28).

    Mangels vergleichbarer Ausbildung der verschiedenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in ähnlich verantwortungsvoller Stellung kann insoweit schwerlich auf das Einkommen geschaut werden, das für mit vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, sondern es ist vorrangig eine Betrachtung im Ländervergleich vorzunehmen (zum Ländervergleich allg. vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 114; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 78).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 146 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -?, juris Rn. 110 f.).

    Die vom Antragsteller bemühte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prozeduralen Anforderungen an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, die insbesondere in Form von Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren bestehen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 164 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, LS 6 und Rn. 129 f.), betreffen den hier nicht einschlägigen Sonderfall der Festsetzung einer angemessenen (Grund-)Besoldungshöhe, also die Frage, ob die Höhe der Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe B 4 amtsangemessen ist, nicht aber die Frage, ob die Besoldungsgruppe B 4 amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023, a. a. O.; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Eingruppierungsentscheidung heranziehend hingegen wohl Joseph NVwZ 2017, 750, 754 f.; vgl. hierzu auch Brüning, a. a. O., S. 125 f.).

    Insbesondere bedarf es hierfür keiner mit der Festlegung einer bestimmten Besoldungshöhe vergleichbar komplexen Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren bzw. alimentationsrelevanten Determinanten (vgl. zu den Parametern, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Die Beamtenalimentation ist gestuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O. Rn. 75) und richtet sich nach dem Inhalt des dem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -?, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 C 14/21 -, juris Rn. 20).

    Das Amt im statusrechtlichen Sinn kennzeichnet dabei die dem Beamten verliehene Rechtsstellung; es wird traditionell durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe bzw. das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die Laufbahn bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 -, juris Rn. 19 und vom 22. Juni 2023 - 2 C 14.21 -, juris Rn. 22).

    Ist dies der Fall, verstößt die Neureglung auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Erwägungen in den Entstehungsmaterialien des Erlassverfahrens keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. in Bezug auf die Neuordnung der Professorenbesoldung durch den Schleswig-Holsteinischen Gesetzgeber: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 C 14.21 -, juris Rn. 28).

    Die vom Antragsteller bemühte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prozeduralen Anforderungen an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, die insbesondere in Form von Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren bestehen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 164 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, LS 6 und Rn. 129 f.), betreffen den hier nicht einschlägigen Sonderfall der Festsetzung einer angemessenen (Grund-)Besoldungshöhe, also die Frage, ob die Höhe der Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe B 4 amtsangemessen ist, nicht aber die Frage, ob die Besoldungsgruppe B 4 amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023, a. a. O.; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Eingruppierungsentscheidung heranziehend hingegen wohl Joseph NVwZ 2017, 750, 754 f.; vgl. hierzu auch Brüning, a. a. O., S. 125 f.).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Diesen Kriterien muss der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 145 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 93; Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - juris Rn. 28).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 146 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -?, juris Rn. 110 f.).

    Die vom Antragsteller bemühte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prozeduralen Anforderungen an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, die insbesondere in Form von Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren bestehen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 164 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, LS 6 und Rn. 129 f.), betreffen den hier nicht einschlägigen Sonderfall der Festsetzung einer angemessenen (Grund-)Besoldungshöhe, also die Frage, ob die Höhe der Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe B 4 amtsangemessen ist, nicht aber die Frage, ob die Besoldungsgruppe B 4 amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023, a. a. O.; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Eingruppierungsentscheidung heranziehend hingegen wohl Joseph NVwZ 2017, 750, 754 f.; vgl. hierzu auch Brüning, a. a. O., S. 125 f.).

    Die prozeduralen Anforderungen kompensieren in dieser besonderen Fallgruppe die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen und stellen einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Sofern man hierzu auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG mit heranziehen will, kann aus ihnen nichts Abweichendes folgen, da Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip den nachfolgend umschriebenen und hier nicht überschrittenen weiten Typisierungsspielraum des Besoldungsnormgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus einschränkt (zu Art. 33 Abs. 5 GG im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG: vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris Rn. 54 m. w. N.).

    Insbesondere muss ihm zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 69; vgl. Brüning, a. a. O., S. 126; vgl. speziell zum Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 -, juris Rn. 46 ff. und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris Rn. 41 ff.).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Diesen Kriterien muss der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 145 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 93; Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - juris Rn. 28).

    Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 75 ff. und vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 34).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    bb) Es hat zuvor auch eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände i. S. d. § 93 Abs. 1 und 3 LBG i. V. m. der Vereinbarung über Verbesserungen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse vom 16. Mai 1997 (Amtsbl. S. 208), erneuert am 10. November 1999 (Amtsbl. S. 647) stattgefunden (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit des § 93 Abs. 1 LBG: Senatsurteil vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1/17 -, juris Rn. 55).

    Eine Beteiligung nach § 53 BeamtStG war von vorneherein nicht notwendig, weil dieser zum einen nur bei der Vorbereitung von gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 53 Rn. 2; a. A. Weinrich, in: BeckOK BeamtenR Bund, 30. Ed. 15. Juli 2023, BeamtStG, § 53 Rn. 2) und zum anderen die Regelung der Besoldung nicht das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2018, a. a. O.; Brinktrine, in: BeckOK BeamtenR Bund, 30. Ed. 15. Juli 2023, BeamtStG § 1 Rn. 14).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48).
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Zugleich gebietet das Abstandsgebot einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris LS 3 und Rn. 143 ff.).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
    Eine Antragsänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 12.09

    Abführung; Ablieferung; Nebentätigkeit; Vergütung; Aktiengesellschaft;

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 B 20.09

    Ermittlung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens gem. § 88

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 2 KN 2/19

    Gewässer als Bestandteil einer Abwassereinrichtung

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 938/09

    Zuschnitt der Geschäftsbereiche von Beigeordneten

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2003 - 1 B 1750/03

    Neufestlegung des Geschäftskreises eines Beigeordneten

  • BVerwG, 10.01.2023 - 5 PB 5.22

    Entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 10 S 406/10

    Festsetzung von Benutzungszeiten einer Einrichtung durch Polizeiverordnung

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • BVerwG, 22.07.2013 - 7 BN 1.13

    Prinzipale/inzidente Normenkontrolle; Antragsfrist; Rechtswidrigwerden einer

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713

    Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet

  • VGH Bayern, 16.06.2017 - 15 N 15.2769

    Antragsfrist im Normenkontrollverfahren bei Neuerlass und Neubekanntmachung einer

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 KN 644/19

    Antragsfrist; Beschwer, neue; Fachhochschulprofessor; Lehrdeputat;

  • OVG Sachsen, 20.08.2008 - 5 D 24/06

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Änderungssatzung; Unterlassen des Normgebers;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

  • BVerwG, 23.09.1997 - 4 BN 17.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzinteresse bei Normenkontrollklage nach

  • VGH Bayern, 02.10.2001 - 23 N 01.723
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